Gestaltungsfreiraum für nichtstaatliche Schulen

14.06.2007 | von Verbans Schweizerischer Patent- und Markenanwälte VSP


14.06.2007, Bern, Mit einer neuen interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) will die schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) nationale Bildungsstandards für die Erstsprache, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften einführen, die per Ende des 2., 6. und 9. Schuljahres durch Tests gemessen werden. Zudem sollen pro Sprachregion die Lehrpläne harmonisiert und die Lehrmittel koordiniert werden.

Nichtstaatliche Schulen mit privatrechtlicher Trägerschaft stellen eine wesentliche Ergänzung und Bereicherung der Schullandschaft in der Schweiz dar. Dank den Gestaltungsmöglichkeiten konnten diese Privatschulen immer wieder innovative Impulse für die Pädagogik entwickeln. Manche Elemente der Montessori-, Freinet- oder Rudolf-Steiner-Pädagogik, wie bspw. der Frühbeginn von Fremdsprachen, selbständige Abschlussarbeiten, Lernberichte statt Notenzeugnisse wurden erfolgreich in das staatliche Bildungsangebot integriert.

Als Ergänzung des staatlichen Schulangebotes erfüllen Privatschulen einen wichtigen Bildungsauftrag, indem sie Eltern und Kindern alternative pädagogische Konzepte anbieten, die spezifische Bedürfnisse abdecken. Viele Schülerinnen und Schüler mit beschleunigten oder verlangsamten Lernrhythmen erhalten auf diesem Weg Bildungsangebote, die ihren Möglichkeiten entsprechen. Um ihren pädagogischen Auftrag einer ganzheitlichen Bildung zu erfüllen, müssen nichtstaatliche Schulen über ausreichend Gestaltungsspielraum verfügen.

Ein Rechtsgutachten, das die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Privatschulen (ASP) bei Prof. Dr. Tobias Jaag und Dr. Markus Rüssli, Zürich, in Auftrag gab, zeigt auf, dass nichtstaatlichen Schulen ein ausreichender Gestaltungsspielraum zugestanden werden muss, um ihre Konzepte verwirklichen zu können. Dies betrifft insbesondere das Recht auf Entwicklung eigener Lehrpläne und die Wahl und Entwicklung von Lehrmitteln, die dem eigenen pädagogischen Konzept entsprechen. Wird ihnen dieser Freiraum verwehrt, wird die Privatschulfreiheit ihrer Substanz entleert und werden die nichtstaatlichen Schulen in ihren Rechten verletzt. Entscheidend ist letztlich, dass die an den Privatschulen vermittelte Bildung jener an den staatlichen Schulen gleichwertig ist, und nicht wie sie vermittelt wird.

Unterrichtsziele können auf verschiedene Art und Weise erreicht werden, deshalb muss nichtstaatlichen Schulen die Wahl des adäquaten Weges überlassen werden. Vorschriften von Bund und Kantonen über das Privatschulwesen müssen den Kernbereich der Privatschulfreiheit respektieren. Es dürfte deshalb zu weit gehen, wenn Privatschulen bspw. dazu verpflichtet würden, die für die staatlichen Schulen geltenden Bildungsstandards tel quel zu übernehmen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind die Einschränkungen der Privatschulfreiheit auf das Mass zu beschränken, das für die Harmonisierung unabdingbar ist. Aus Sicht der Rechtsgutachter wird das Gebot der Durchlässigkeit beispielsweise auch dann noch gewahrt, wenn die Schülerinnen und Schüler der Privatschulen die Bildungsstandards zu einem späteren Zeitpunkt erreichen, als an den staatlichen Schulen. Es kann ja gerade das deklarierte Ziel einer Schule sein, einen sanfteren, langsameren Einstieg zu ermöglichen. Allerdings müsste durch entsprechende Information Transparenz geschaffen werden. Für die international ausgerichteten Privatschulen findet HarmoS überhaupt keine Anwendung, da diese Schulen andere Bildungsziele verfolgen und zum Beispiel in englischer Sprache unterrichten.

Der Verband Schweizerischer Privatschulen VSP, die Arbeitsgemeinschaft der Rudolf Steiner Schulen in der Schweiz und Liechtenstein und der Verband Katholischer Schulen Schweiz KSS, die in der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Privatschulen zusammengeschlossen sind, werden sich bei der Umsetzung des HarmoS-Konkordates in den Kantonen gemeinsam dafür einsetzen, dass die Privatschulfreiheit auch in Zukunft gewährleistet bleibt.

Markus Fischer, Generalsekretär VSP Hotelgasse 1 Postfach 316 3000 Bern 7, Tel.: +41/ 31/328'40'50

Roland Muff, Arbeitsgemeinschaft der Rudolf Steiner Schulen in der Schweiz und Liechtenstein, Carmenstr. 40 8032 Zürich Tel.: +41/61/683'74'15

Vreni Fehr-Hegglin Katholische Schulen Schweiz KSS Alpenquai 4, Postfach 2069 6002 Luzern Tel.: +41/41/227'59'80

--- ENDE Pressemitteilung Gestaltungsfreiraum für nichtstaatliche Schulen ---

Über Verbans Schweizerischer Patent- und Markenanwälte VSP:
Der VSP ist eine Vereinigung qualifizierter Patent- und Markenanwälte aus der Schweiz; er ist repräsentativ für die unabhängigen Patent- und Markenanwälte oder den freien Beruf in der Schweiz.

Der Verband wurde 1888 gegründet, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des ersten schweizerischen Patentgesetzes.

Die Patentanwälte des VSP sind zur Vertretung nicht nur vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern, sondern auch vor dem europäischen Patentamt in München zugelassen und unterstehen damit gleichzeitig den Standesregeln des Europäischen Patentinstitutes (epi).

Die Markenanwälte des VSP weisen eine mindestens 5-jährige Praxis in der Schweiz vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und häufig auch vor der WIPO in Genf auf.

Der VSP hat mit seinen Standesregeln eine gesicherte Ordnung, auf die sich jedermann verlassen darf. Für die Einhaltung dieser Ordnung sorgt eine Ombudsstelle, welche von jedermann angerufen werden kann.

Der VSP ist auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in mannigfacher Weise an der Entwicklung und Fortbildung des Rechtes beteiligt. Er äussert sich ins- besondere gegenüber den Behörden in Vernehmlassungen anlässlich der Vorbereitung von neuen Gesetzen oder von Änderungen der vorhandene Gesetzgebung.

Struktur des Verbandes

Der Verband wird durch einen Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Aktuar, einem Rechnungsführer und mindestens einem weiteren Mitglied, geleitet. Neben den ordentlichen Mitgliedern können auch in Ausbildung stehende Patent- und Markenanwälte als Juniormitglieder in den Verband aufgenommen werden.

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Die Mitglieder des VSP haben hohe fachliche und ethische Anforderungen zu erfüllen. Die Aufnahme in den Verband ist an strenge Regelungen bezüglich persönlicher und fachlicher Qualifikationen geknüpft.

Der Verband:

Sorgt für fachliche Kompetenz und Handeln nach ethischen Grundsätzen, insbesondere nach den Standesregeln der Internationalen Vereinigung der Patent- und Markenanwälte FICPI Ist Bindeglied zur Internationalen Vereinigung der Patent- und Markenanwälte FICPI Bietet eine Ombudsstelle, die zu Geschäften mit einem VSP Patent- oder Markenanwalt angerufen werden kann

Die Mitglieder des VSP sind unabhängige Berater und sind dazu verpflichtet, alle Informationen ihrer Mandanten absolut vertraulich zu behandeln.


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