Ausschreibung von Mobilfunkfrequenzen: Verlängerte Bewerbungsfrist |
31.01.2011
| von Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
31.01.2011, Die ComCom verlängert die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Auktion für Mobilfunkfrequenzen. Sie hat zudem entschieden, die interessierten Unternehmen zu einem Hearing einzuladen, um verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Auktion zu vertiefen.
Der ursprünglich für den 18. März 2011 vorgesehene Termin zur Eingabe der Bewerbungsunterlagen für die Auktion der Mobilfunkfrequenzen wird deshalb verschoben. Das neue Eingabedatum und der angepasste Terminkalender des Vergabeverfahrens werden später bekannt gegeben.
Medienkontakt:
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Urs von Arx Leiter Sektion Mobil- und Satellitenfunkdienste Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) T.: 032 327 58 56
--- ENDE Pressemitteilung Ausschreibung von Mobilfunkfrequenzen: Verlängerte Bewerbungsfrist ---
Über Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom:
Die Kommission besteht aus sieben von Bundesrat ernannten Mitgliedern, die unabhängige Sachverständige sein müssen. Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstellt zuhanden des Bundesrates jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Beim Vollzug des Fernmelderechtes kann die Kommission das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beiziehen und ihm Weisungen erteilen. Die Kommission hat einzelne ihrer Aufgaben an das BAKOM delegiert.
Tätigkeiten und wichtigste Aufgaben der Kommission
- Vergabe von Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums
- Erteilung der Grundversorgungskonzession
- Festlegung der Zugangsbedingungen (Entbündelung, Interkonnektion, Mietleitungen, usw.), wenn die Anbieterinnen in Verhandlungen keine Einigung erzielen
- Genehmigung der nationalen Nummerierungspläne
- Regelung der Modalitäten der Nummernportabilität und der freien Wahl der Dienstanbieterin
- Entscheid über Aufsichtsmassnahmen (Art. 58 FMG) und Verwaltungssanktionen (Art. 60 FMG)
Quelle: ComCom
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