10.04.2024 | 10:17 Uhr
| Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
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10.04.2024, Bern - Parlamentarierinnen, die während des Mutterschaftsurlaubs an einer Rats- oder
Kommissionssitzung teilnehmen, an der sie sich nicht vertreten lassen dürfen, behalten künftig ihren
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. April 2024 die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen gutgeheissen und das Inkrafttreten per 1. Juli 2024
beschlossen.
Bislang haben Parlamentarierinnen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verloren, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubs an Rats- oder Kommissionssitzungen teilgenommen haben. Die entsprechende Regelung in der Erwerbsersatzverordnung (EOV) passt der Bundesrat nun an.
Neu können Parlamentarierinnen im Mutterschaftsurlaub an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten (Legislative) auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnehmen, ohne dass ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet. Voraussetzung ist allerdings, dass für die betreffende Sitzung keine Vertretungslösung vorgesehen ist.
Die betroffene Parlamentarierin muss der Ausgleichskasse eine Bescheinigung der zuständigen Stelle einreichen, wonach die Stellvertretung für die Sitzungen, an denen sie teilgenommen hat, nicht erlaubt war.
Diese Ausnahmeregelung fördert die Vereinbarkeit von Mutterschaft und parlamentarischem Milizmandat und stärkt das Schweizerische Milizsystem. Die Parlamentarierin, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet, kann so ihren vom Volk erteilten Auftrag auch während des Mutterschaftsurlaubs ausüben und die Stärkeverhältnisse im Parlament bleiben trotz Elternschaft erhalten.
Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Erwerbsersatzverordnung (EOV) gutgeheissen und setzt die neue Regelung per 1. Juli 2024 in Kraft.
Medienkontakt:
Andrea Künzli, Ressort Gesetzgebung AHV/EO
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Tel. +41 58 465 37 42
andrea.kuenzli@bsv.admin.ch
--- ENDE Pressemitteilung Mutterschaftsentschädigung von Parlamentarierinnen: Änderung tritt in Kraft ---
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Das BSV sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich – AHV, Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen, berufliche Vorsorge (Pensionskassen), Erwerbsersatzordnung für Dienst Leistende und bei Mutterschaft sowie Familienzulagen – dafür, dass das Sozialversicherungsnetz gepflegt und den immer neuen Herausforderungen angepasst wird. Zudem ist es auf Bundesebene für die Themenfelder Familie, Kinder, Jugend und Alter, Generationenbeziehungen sowie für allgemeine sozialpolitische Fragen zuständig.
Das BSV kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane. Es bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor. Und zum Teil – etwa im Bereich der Anstossfinanzierung für die familienergänzende Kinderbetreuung – ist es selbst Durchführungsorgan.
Per 1. Januar 2004 wurde das Geschäftsfeld Kranken- und Unfallversicherung (KUV) vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überführt. Mit dem Zusammenführen der Gesundheitsfragen in einem Amt sollen Wissen und Kompetenzen in diesem Bereich vereint werden. Mittelfristig erhofft sich der Vorsteher des eidgenössischen Departements des Innern von dieser Reorganisation eine bessere Kenntnis und Kontrolle der Faktoren, die einen Einfluss auf die Gesundheitspolitik haben.
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