Die Betroffenen können neu während zwei Monaten eine Entschädigung beantragen. Diese kann rückwirkend ab dem 17. März erfolgen. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen zwischen 10'000 und 90'000 Franken liegt.
Die Anmeldung kann bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der die Selbständigen abrechnen. Für die Ausgleichskassen ist klar: Auch hier ist das Ziel, innert einem Monat nach dem Bundesratsentscheid vom 16. April mit den Auszahlungen zu starten.
Kontakt:
Andreas Dummermuth
Präsident der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
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