Grundsätzlich gilt in der Schweiz schweizerisches Recht. In gewissen Bereichen gibt es jedoch Ausnahmen. So etwa im Privatrecht, beispielsweise bei einer Scheidung, wenn der konkrete Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Staaten hat. In solchen Fällen bestimmen das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) und verschiedene Staatsverträge, welches Recht angewendet wird.
Ein alter Staatsvertrag von 1934 zwischen der Schweiz und dem damaligen Kaiserreich Persien sieht vor, dass für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz das iranische Personen-, Familien- und Erbrecht gilt. Dies führt regelmässig zu Problemen, wenn die Vorschriften des iranischen Rechts wesentlich von den Schweizer Grundsätzen abweichen. Zudem ist das iranische Recht für Schweizer Gerichte schwer zugänglich, was oft teure Rechtsgutachten erfordert und die Gerichtsverfahren verzögert.
Im Dezember 2024 haben die Schweiz und Iran deshalb gemeinsam eine Änderung des Niederlassungsabkommens erarbeitet: Künftig sollen auch für iranische Staatsangehörige in der Schweiz die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gelten. Dieses sieht im Regelfall die Anwendung des Wohnsitzrechts vor. Für Iranerinnen und Iraner mit Wohnsitz in der Schweiz soll also in Zukunft im Personen-, Familien- und Erbrecht grundsätzlich Schweizer Recht gelten.
Anders als die Schweiz hält Iran hingegen am Heimatrecht fest. Für Schweizerinnen und Schweizer in Iran gilt deshalb auch künftig das schweizerische Personen-, Familien- und Erbrecht.
Nach den überwiegend positiven Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 die Botschaft und den Entwurf des Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Änderungsprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und Iran zuhanden des Parlaments verabschiedet.
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Ursprünglich wurde dieser Artikel am 19.12.2025 auf der Webseite des Bundesamt für Justiz
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