Im Dezember 2020 ist auf nationaler Ebene eine einheitliche Lösung in der Mietsache (COVID-19- Geschäftsmietegesetz) gescheitert. Seither sind Restaurantbetriebe mittlerweile seit knapp einem halben Jahr geschlossen. Viele andere Geschäftsmieter erleiden zum Teil erhebliche Umsatzeinbussen.
Die bisher erlassenen kantonalen oder kommunalen Lösungen setzen fast ausnahmslos eine vorgängige Einigung der Parteien voraus - was allerdings ein Entgegenkommen der Vermieterschaft erfordern würde. Auch wenn ein Teil der Vermieter einer (teilweisen) Mietzinsreduktion zugestimmt haben, sind die Fronten in unzähligen anderen Geschäftsmietverhältnissen verhärtet. Nun bringt ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich neuen Schwung in die Mietfrage. In seinem Entscheid hat das Bezirksgericht Zürich die Rechtsöffnung für ausstehende Mietzinsforderungen während des Lockdowns abgewiesen. Der Entscheid geht davon aus, dass das Bundesgericht vom Lockdown betroffenen Geschäftsmietern eine Mietzinsreduktion gewähren wird und zeigt, dass Geschäftsmieter erfolgreich eine Betreibung wegen nicht bezahlter Geschäftsmieten abwehren können.
Das bisherige Verhalten vieler Vermieter ist unter anderem auch fragwürdig, weil die nicht ausreichend bemessenen Härtefallentschädigungen nur für Fixkosten vorgesehen sind, welche ein Betrieb / Geschäftsmieter mit Sicherheit schuldet. Die Geschäftsmiete gehört nicht dazu. Vor diesem Hintergrund ist umso problematischer, dass unzählige Vermieter sich nach wie vor nicht zu einer einvernehmlichen Lösung bereit erklären und so Staatsgelder von den betroffenen Betrieben direkt an die Vermieter weiterfliessen.
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Armin Zucker, Vizepräsident Geschäftsmieterverband
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City, Beklagter und Direktbetroffener (ehemaliger Mieter und Inhaber des Restaurant Au Gratin und der
Newsbar am Bahnhofplatz 2, 8001 Zürich), Telefon 044 372 11 22,





