Das öffentliche Beschaffungswesen hat eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. Der Umfang des jährlichen Beschaffungsbedarfes von Bund, Kantonen und Gemeinden beläuft sich auf rund 34 Mia. Franken. Mit einer Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffent liche Beschaffungswesen (BoeB) will der Bundesrat das Beschaffungswesen nun moderner, klarer und flexibler gestalten. Die Wirtschaft unterstützt diese Harmonisierung entschieden.
Wettbewerb und Gleichbehandlung als übergeordnete Ziele Die Wirtschaft misst einem modernen Beschaffungswesen nach den Grundsätzen von Transpa renz, Wettbewerb, Gleichbehandlung und Effizienz eine grosse Bedeutung zu. Die Vorlage ist konsequent auf diese übergeordneten Ziele auszurichten. Die Harmonisierung in der Schweiz soll in diesem Sinne möglichst weit gehen, die Vernehmlassungsvorlage ist ein minimaler Kompromiss. Dabei sollten die bewährten Elemente des geltenden Konkordates unter den Kantonen einbezogen werden. Für die Wirtschaft ist zudem wichtig, dass die Nachfragemacht der öffentlichen Hand nicht zum Erzwingen von Bedingungen missbraucht wird, die nicht denjenigen im freien Wettbewerb entsprechen (z.B. Garantienfristen).
Die kritischen Elemente der verschiedenen Verfahren und deren Anwendung nach unterschied lichen Beschaffungen sind im Gesetz zu umschreiben. Verbessert werden müssen eine präzi sere Umschreibung des Geltungsbereiches, abschliessende Regeln für die verschiedenen Verfahren und Gewährleistung des Geheimnisschutzes. Abgeltungen bei Verfahrensabbruch und Schadenersatz bei Beschwerden sind zu wenig ausgewogen. Im Sinne des Rechtsschutzes sollen Beschwerden generell eine aufschiebende Wirkung haben, pauschale Ausnahmen für grosse Projekte (wie vom UVEK eingebracht) werden abgelehnt. Auch soll unterhalb der Schwellenwerte ebenfalls ein Rechtsschutz bestehen, wie es in einzelnen Kantonen möglich ist.
Arbeitsbedingungen nochmals überprüfen Das BoeB muss in der Schweiz zu einem einheitlichen Binnenmarkt führen. Entsprechend ist für inländische Anbieter das Herkunftsprinzip vorzuziehen. Aus wettbewerbspolitischer Sicht sollte dies generell gelten. Bei ausländischen Anbietern muss jedoch zur Vermei dung von Verzerrungen die Berücksichtigung der Bedingungen in der Schweiz gewährleistet sein. Die konkrete Umsetzung ist jedoch nochmals zu überprüfen und muss vor allem im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU stehen.



