Die Revisions-Vorhaben sind insgesamt von untergeordneter gesamtwirtschaftlicher Bedeutung, wes- halb wir uns auf eine summarische und selektive Stellungnahme beschränken und ansonsten auf die direkten Stellungnahmen unserer Mitglieder verweisen (insbesondere Eingaben von asut, Sunrise, Swisscable und Swisscom). Der beste Garant für effiziente und kompetitive Fernmeldedienste ist ein funktionierender Wettbewerb und eine schlanke Regulierung.
Der Dienstleistungswettbewerb funktioniert in der Schweiz und regula- torische Eingriffe sind deshalb subsidiär und zurückhaltend zu gestalten. Es ist zu beachten, dass jede neue Verpflichtung bei den Anbieterinnen zu Aufwänden und Kosten führt. Für die geplanten Änderun- gen der Verordnungen zum FMG leiten wir daraus Folgendes ab:
Ausnahme Meldepflicht (Art. 3 E-FDV): Wir begrüssen die geplante Einführung von Ausnahmen bei der Meldepflicht. Die administrative Belastung kleiner Anbieter kann dadurch reduziert werden. Der vorgesehene Grenzwert ist jedoch mit einem Jahresumsatz von CHF 500‘000 zu tief ange- setzt, da bereits kleinste Anbieter (wie bspw. Betreiber von touristischen Anlagen) diesen Wert überschreiten. Stattdessen schlagen wir einen Schwellenwert von einer Million Jahresumsatz vor.
Verzeichniseinträge (Aufhebung Art. 11 Bst. c FDV): Das Führen von Verzeichnisrubriken gehört zu den Kernaufgaben von Verzeichnisanbietern welche ein Eigeninteresse daran haben, diese kundenorientiert auszurichten. Eine Regulierung dieser Rubriken ist deshalb unnötig und die Strei- chung wird begrüsst.
Breitbandanschluss Grundversorgung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c E-FDV): Ungedeckte Kosten der Grundversorgung sind gemäss geltendem Fernmeldegesetz von der gesamten Branche und damit letztlich von den Nutzern zu tragen. Eine ausufernde staatliche Breitbandversorgungspolitik würde nicht im Interesse der Schweizer Wirtschaft liegen. Da die geforderte Verdoppelung der Band- breite aber mit bestehenden Technologien möglich ist, beurteilen wir die Ausdehnung der Grund- versorgung als moderat und verhältnismässig.
Gebühren Mehrwertdienste (Art. 39a E-FDV): Endkundenpreisregulierungen sind in einem funk- tionierenden Wettbewerbsumfeld nicht erforderlich. Die geforderte Einschränkung der freien Preis- bildung müsste durch ein vorliegendes Markt- oder Wettbewerbsversagen begründet werden. Da diese Begründung fehlt und auch die gesetzliche Grundlage unklar ist, lehnen wir diesen Regulie- rungseingriff ab.
„Konsumentenschutz-Anliegen“ (Art. 24fbis E-AEFV, Art. 11a E-PBV): Die unter dem Vorwand des „Konsumentenschutzes“ geplanten Regulierungsverschärfungen gehen nach Ansicht von eco- nomiesuisse zu weit. Auflagen zu Preisansagen bei Mehrwertdiensten sollten an die Anbieterinnen dieser Dienste und nicht an die Fernmeldedienstanbieter adressiert werden. Generell sind die Ver- schärfungen der mündlichen Preisansagepflicht aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt, weshalb wir die entsprechenden Bestimmungen in der E- AEFV und E-PBV ablehnen.
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