Eine Verwandte des Opferst erhob Beschwerde gegen die beiden Artikel. Diese verstiessen gegen eine grössere Anzahl von Bestimmungen des Journalistenkodex. Insbesondere sah sie durch die Nennung des Namens die Privatsphäre des Opfers und dessen überlebender, traumatisierter Familie verletzt. Weiter verstiessen die Bilder der Überreste das Recht des Opfers auf Totenruhe. Die gesamte Schilderung verletze die Menschenwürde des Getöteten. Zudem bestritt die Beschwerdeführerin in einzelnen Fällen, dass Bilder rechtmässig verwendet worden seien.
Die beiden Redaktionen wiesen umgekehrt darauf hin, dass sie legal zu den Bildern gekommen seien, dass von einer Verletzung der Privatsphäre nicht die Rede sein könne, weil die Autoren der Beiträge mit der Familie des Getöteten vor der Publikation Kontakt aufgenommen und sie über die Arbeit an diesen Artikeln informiert hätten. Weiter habe man auf die Menschenwürde des Getöteten Rücksicht genommen mit der Auswahl der Bilder und die Totenruhe des Opfers sei nicht gestört worden.
Der Presserat wies die Beschwerde ab mit der Begründung, dass die Privatsphäre der Familienangehörigen des Opfers nicht verletzt worden sei, niemand sei mit dieser Berichterstattung in deren eigene Privatsphäre eingedrungen. Das Opfer selber besitze laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Privatsphäre mehr, die verletzt werden könnte. Die angerufene Richtlinie 7.8, welche Rücksicht nicht nur auf die Opfer in Notlagen abstellt, sondern auch auf die Gefühle von deren Angehörigen, bezieht sich auf aktuelle Krisensituationen, jedoch nicht auf eine Notlage vor 40 Jahren. Dasselbe gilt für den Opferschutz der Richtlinie 8.3 und die Richtlinie 8.5 (Bilder von Unglücksfällen, Katastrophen und Verbrechen).
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